nach der polizeilichen Einvernahme bzw. des Rapports umgehend am 16. Juli 2025 die Nichtanhandnahme verfügt. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde ausgeführt, es sei keine für eine Verurteilung wegen Betrugs erforderliche Raffinesse oder Durchtriebenheit ersichtlich und zudem nicht nachweisbar, dass der Beschwerdeführer den Vorsatz gehabt habe, den Anzeiger über den Zustand des Fahrzeugs arglistig in die Irre zu führen oder sich mit dem Verkauf unrechtmässig bereichern zu wollen (S. 2). Mit dem Bestreiten der Täterschaft und den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verkaufsablauf und den nachfolgenden Problemen (Fragen 1, 11 ff.) hatte es in dieser Sache somit sein Bewenden.