Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2025 einen Betrug begangen zu haben und machte geltend, von einem (bereits im Zeitpunkt des Verkaufs bestehenden) Schaden nichts gewusst zu haben. Zur Untermauerung seiner Darstellung reichte er diverse Beilagen zu den Akten (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7 f. bzw. Beilage zu Frage 1), auf welche er an geeigneter Stelle hinwies. Nach der Einvernahme kam es weder zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens noch wurde das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden mit Hartnäckigkeit weiterverfolgt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3 ebenfalls betreffend Betrug). Vielmehr wurde