4.3.4. Der vorgeworfene Sachverhalt war nicht komplex. Die Einvernahme beschränkte sich denn auch auf Fragen zu den tatsächlichen Umständen, wobei sich die meisten Fragen (erwartungsgemäss) um die Geräusche wegen mangelhafter Windschutzscheibe bzw. deren Behebung drehten (vgl. Fragen 4, 13 ff.). Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2025 einen Betrug begangen zu haben und machte geltend, von einem (bereits im Zeitpunkt des Verkaufs bestehenden) Schaden nichts gewusst zu haben.