Dass der Beschwerdeführer deshalb und unter den oben erwähnten Umständen zwecks Erläuterung der rechtlichen Lage sowie Besprechung einer Verteidigungsstrategie vor der Einvernahme eine Rechtsanwältin zu Rate zog, ist deshalb nicht zu beanstanden, folglich gerechtfertigt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, musste der Verteidigerin nach Schilderung der Umstände und Sichtung der Unterlagen des Beschwerdeführers aber klar sein, dass sich ein Betrug offensichtlich nicht wird nachweisen lassen, so dass es hiermit, d.h. mit einer einmaligen Konsultation, sein Bewenden haben musste.