Die Behauptung in der Beschwerde, wonach er erst anlässlich der Einvernahme über den konkreten Vorwurf (durch die Polizistin) informiert worden sei, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass er bereits im Vorfeld um den der Strafanzeige zugrundliegenden Sachverhalt Bescheid wusste, andernfalls er nicht mit den entsprechenden Unterlagen zur Einvernahme erschienen wäre (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7 f. bzw. Beilage zu Frage 1). Vermutungsweise waren es denn auch gerade das Wissen um die Umstände, welche zur Strafanzeige geführt haben, sowie die Hartnäckigkeit des Privatklägers, welcher nun auf dem Strafweg versuchte, seine