__ ein "Gutachten" verlangte (Frage 17), musste ihm klar sein, dass der Betrugsvorwurf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Fahrzeugverkauf betreffen musste. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach er erst anlässlich der Einvernahme über den konkreten Vorwurf (durch die Polizistin) informiert worden sei, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass er bereits im Vorfeld um den der Strafanzeige zugrundliegenden Sachverhalt Bescheid wusste, andernfalls er nicht mit den entsprechenden Unterlagen zur Einvernahme erschienen wäre (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7 f. bzw. Beilage zu Frage 1).