Seine Verteidigerin wohnte der Einvernahme vom 11. Juli 2025 bei und stellte zwei Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer (Fragen 41 und 42). Am 15. Juli 2025 wurde der Rapport der Kantonspolizei Aargau verfasst und am 16. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nichtanhandnahme.