Am 11. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau als beschuldigte Person einvernommen. Der Beschwerdeführer nahm die Anzeige zur Kenntnis und gab an, den vorgehaltenen Sachverhalt nicht anzuerkennen (Rechtsbelehrung bzw. Frage 39). Er machte geltend, (beim Verkauf) nichts vom Schaden an der Windschutzscheibe gewusst zu haben, und dass er das Fahrzeug zur Absicherung der Motorfahrzeugkontrolle unterzogen habe (Fragen 1 und 39). Seine Verteidigerin wohnte der Einvernahme vom 11. Juli 2025 bei und stellte zwei Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer (Fragen 41 und 42).