Kulm übernommen. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2025 zur polizeilichen Einvernahme auf den 11. Juli 2025 vorgeladen. Am 4. Juli 2025 reichte die Verteidigerin des Beschwerdeführers der zuständigen Polizistin bzw. am 16. Juli 2025 der zuständigen Staatsanwältin elektronisch die Vollmacht ein und anfangs Juli 2025 erfolgte (mindestens) ein Telefonat zwischen ihr und der zuständigen Polizistin betreffend den Anzeigesachverhalt (vgl. E-Mail von Polizistin E._____ vom 27. August 2025 an die Verteidigerin des Beschwerdeführers, Beilage zur Replik vom 28. August 2025). Am 11. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau als beschuldigte Person einvernommen.