4.2. Der Beschwerdeführer macht für seine Verteidigung einen Aufwand von 4 Stunden und 45 Minuten geltend. Allein für die Begleitung durch seine Verteidigung für die Einvernahme vom 11. Juli 2025 veranschlagt er einen Aufwand von 3 Stunden und 15 Minuten. Insgesamt stellte ihm seine Verteidigung Kosten von Fr. 1'447.65 in Rechnung. Geringfügige Kosten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO liegen damit nicht mehr vor, wovon auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort Abstand zu nehmen scheint. 4.3. 4.3.1. Zu prüfen ist demnach, ob der Beizug der Verteidigerin gerechtfertigt und wenn ja, ob deren hierfür aufgewendete Aufwand angemessen war.