Praxisgemäss ist zudem keine Entschädigung für die Teilnahme bei einer oder zwei Einvernahmen, bei welchen die beschuldigte Person ohne anwaltliche Vertretung erscheint, geschuldet. Liess sie sich durch einen Rechtsbeistand begleiten und war die Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO notwendig, kann nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 430 StPO).