4.1.3. Keine Entschädigung ist auszurichten, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person nur geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es sind damit nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu entschädigen. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne der Bestimmung sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu beurteilen. Die Botschaft (BBl 2006 1330) nennt als geringfügigen Nachteil etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen. Praxisgemäss ist zudem keine Entschädigung für die Teilnahme bei einer oder zwei Einvernahmen, bei welchen die beschuldigte Person ohne anwaltliche Vertretung erscheint, geschuldet.