Honorar des Anwalts müssen gerechtfertigt sein, damit die Kosten durch den Staat übernommen werden (Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329). Grundsätzlich hat sich der vom Verteidiger zu betreibende Aufwand in Fällen, welche aus juristischer Sicht einfach erscheinen, auf ein Minimum zu beschränken. Allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2317).