4.1.2. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (Urteil des Bundesgerichts -6- 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 45 E. 2.1).