Angesichts des entsprechenden Hinweises auf der Vorladung erweise es sich als widersprüchlich, im Nachhinein die Erstattung der Verteidigungskosten zu versagen. Dies heble zugleich das verfassungsrechtlich garantierte Verteidigungsrecht aus. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, es handle sich um ein Verfahren, das weder mit erheblichem Aufwand verbunden noch mit komplexen Rechtsfragen geprägt sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei zudem nie in der Beschwerde behauptet worden, dass der Vorwurf von Anfang an offensichtlich haltlos gewesen sei. Dies habe sich erst im Nachhinein herausgestellt.