durchschnittlich gebildeten Bürger ausgegangen werden, welcher der deutschen Sprache mächtig und den Umgang mit Behörden gewohnt sei und sich somit in einem Verfahren, das weder aufwendig noch von komplexen Rechtsfragen geprägt sei, vertreten könne. Zudem bringe er selbst vor, dass der Vorwurf des Privatklägers offensichtlich haltlos sei und könne er angesichts der von ihm geleisteten Arbeit einschätzen, ob er den Privatkläger in die Irre geführt habe oder nicht. Das Verfahren sei nach der erfolgten Einvernahme umgehend nicht an die Hand genommen worden.