3.2. Mit Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass das Verfahren noch nicht eröffnet gewesen sei und die Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgt sei. Weder der Beschwerdeführer noch die Verteidigerin hätten zudem vor der Einvernahme ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Ein Gesuch oder Telefonat vor der Einvernahme wäre von der anwaltlichen Sorgfaltspflicht umfasst gewesen und daraus hätte sich ergeben, dass der Privatkläger selber nicht anwaltlich vertreten und somit eine Verteidigung zur Wahrung der Waffengleichheit nicht geboten sei. Beim Beschwerdeführer könne von einem mindestens -5-