stabe. Erst anlässlich der Einvernahme habe er Akteneinsicht erhalten und sei ihm der konkrete Vorwurf dargelegt worden. Erst dann sei ersichtlich geworden, dass nichts am Vorwurf dran sei, worauf die Verteidigerin die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens beantragt habe. Er habe auch nicht gewusst, ob der Privatkläger seinerseits anwaltlich vertreten sein werde. Die Aufwendungen für die Beratung, Instruktion, Begleitung zur Einvernahme und die Kontakte mit Klient, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung 4.75 Stunden betragen, was angemessen sei.