Weiter führe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf Parteientschädigung bei Kostenauflagen an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, nicht an und solche seien auch nicht ersichtlich. Die eigentlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht einmal geprüft. Dass der anwaltliche Beizug nicht nur geboten, sondern auch notwendig gewesen sei, ergebe sich allein aus der Tatsache, dass es sich beim vorgeworfenen Tatbestand um Betrug, demnach ein Verbrechen, gehandelt habe.