3. 3.1. Mit Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Juli 2025 ihm verweigerte Parteientschädigung wegen geringfügiger Aufwendungen. Er bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mangels Einholung der Kostennote gar nicht habe beurteilen können, ob die anwaltlichen Aufwendungen geringfügig gewesen seien. Weiter führe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf Parteientschädigung bei Kostenauflagen an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, nicht an und solche seien auch nicht ersichtlich.