StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO). Angefochten ist im vorliegenden Fall Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juli 2025, mit welcher die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine Parteientschädigung zusprach. Mit Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'447.65. Strittig sind somit wirtschaftliche Nebenfolgen in einem Betrag von weniger als Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet.