3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. August 2025. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: