Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 18. Juli 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 30. Juli 2025 Beschwerde. Er stellte folgenden Anträge: " 1. Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1'447.65 für seine anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen. -3- 2. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ausrichtung einer Entschädigung zurückzuweisen.