Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.18 (STA.2025.1599) Art. 331 Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sandra Bachmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 16. Juli 2025 betreffend Parteientschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Am 14. Februar 2025 erstattete B._____ (Privatkläger) bei der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen die "C._____" (gemeint C._____ GmbH) sowie deren Firmeninhaber A._____ (Beschuldigter) we- gen Betrugs. Er warf A._____ vor, ihm am 12. September 2024 das Fahr- zeug D mit Mängeln an der Windschutzscheibe verkauft zu haben. Zudem seien Reparaturen gemacht worden, welche das Problem nicht behoben hätten. Das Strafverfahren wurde am 14. März 2025 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen. 2. Am 16. Juli 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige vom 14. Februar 2025) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 18. Juli 2025 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob A._____ mit Eingabe vom 30. Juli 2025 Beschwerde. Er stellte folgenden Anträge: " 1. Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juli 2025 sei aufzuhe- ben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1'447.65 für seine anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen. -3- 2. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ausrichtung einer Entschädigung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Au- gust 2025. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrens- leitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese aus- schliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO). Angefochten ist im vorliegenden Fall Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 16. Juli 2025, mit welcher die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine Parteientschädigung zusprach. Mit Beschwerde verlangt der Be- schwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'447.65. Strittig sind somit wirtschaftliche Nebenfolgen in einem Betrag von weniger als Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet. 2. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auch hat der Beschwerdeführer ein berech- tigtes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Entschädigungsfrage. -4- Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Mit Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Juli 2025 ihm verwei- gerte Parteientschädigung wegen geringfügiger Aufwendungen. Er bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mangels Einholung der Kostennote gar nicht habe beurteilen können, ob die anwaltlichen Aufwen- dungen geringfügig gewesen seien. Weiter führe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf Parteientschädigung bei Kostenauflagen an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, nicht an und solche seien auch nicht ersichtlich. Die eigentlichen Voraussetzungen für die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht einmal geprüft. Dass der anwaltliche Beizug nicht nur geboten, sondern auch notwendig gewesen sei, ergebe sich allein aus der Tatsache, dass es sich beim vorgeworfenen Tatbestand um Betrug, demnach ein Verbrechen, gehandelt habe. Zudem habe der Vorwurf mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden, was den Druck auf ihn noch zusätzlich erhöht habe. Betrug sei einer der komplexesten Tatbe- stände und die Vorwürfe liessen sich nicht ohne juristische Schwierigkeiten beurteilen. Wenn bei diesem Tatbestand keine anwaltliche Konsultation und Begleitung zur Ersteinvernahme geboten sei, dann sei das Recht eines Beschuldigten auf den "Anwalt der ersten Stunde" nur noch toter Buch- stabe. Erst anlässlich der Einvernahme habe er Akteneinsicht erhalten und sei ihm der konkrete Vorwurf dargelegt worden. Erst dann sei ersichtlich geworden, dass nichts am Vorwurf dran sei, worauf die Verteidigerin die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens beantragt habe. Er habe auch nicht gewusst, ob der Privatkläger seinerseits anwaltlich vertre- ten sein werde. Die Aufwendungen für die Beratung, Instruktion, Begleitung zur Einvernahme und die Kontakte mit Klient, Polizei und Staatsanwalt- schaft hätten bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung 4.75 Stun- den betragen, was angemessen sei. 3.2. Mit Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gel- tend, dass das Verfahren noch nicht eröffnet gewesen sei und die Einver- nahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgt sei. Weder der Be- schwerdeführer noch die Verteidigerin hätten zudem vor der Einvernahme ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Ein Gesuch oder Telefonat vor der Einvernahme wäre von der anwaltlichen Sorgfaltspflicht umfasst gewesen und daraus hätte sich ergeben, dass der Privatkläger selber nicht anwaltlich vertreten und somit eine Verteidigung zur Wahrung der Waffengleichheit nicht geboten sei. Beim Beschwerdeführer könne von einem mindestens -5- durchschnittlich gebildeten Bürger ausgegangen werden, welcher der deut- schen Sprache mächtig und den Umgang mit Behörden gewohnt sei und sich somit in einem Verfahren, das weder aufwendig noch von komplexen Rechtsfragen geprägt sei, vertreten könne. Zudem bringe er selbst vor, dass der Vorwurf des Privatklägers offensichtlich haltlos sei und könne er angesichts der von ihm geleisteten Arbeit einschätzen, ob er den Privatklä- ger in die Irre geführt habe oder nicht. Das Verfahren sei nach der erfolgten Einvernahme umgehend nicht an die Hand genommen worden. Der Beizug eines Anwalts könne in solchen Fällen nach der Rechtsprechung nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden. 3.3. Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen, dass seine Verteidigerin der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sehr wohl nach- gekommen sei und mit der zuständigen Polizistin telefoniert habe. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie keine näheren Angaben machen dürfe und in diesem Verfahrensstadium auch keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Gestützt darauf und aufgrund seines Rechts zur Verteidigung habe er sich entschieden, sich von einer Anwältin begleiten zu lassen. Ange- sichts des entsprechenden Hinweises auf der Vorladung erweise es sich als widersprüchlich, im Nachhinein die Erstattung der Verteidigungskosten zu versagen. Dies heble zugleich das verfassungsrechtlich garantierte Ver- teidigungsrecht aus. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, es handle sich um ein Verfahren, das weder mit erheblichem Auf- wand verbunden noch mit komplexen Rechtsfragen geprägt sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei zudem nie in der Beschwerde behauptet worden, dass der Vorwurf von Anfang an offensichtlich haltlos gewesen sei. Dies habe sich erst im Nachhinein herausgestellt. Schliesslich sei nicht nachvoll- ziehbar, was die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus den in der Be- schwerdeantwort zitierten Bundesgerichtsentscheiden ableiten wolle. 4. 4.1. 4.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt (oder eine Nichtanhandnahme verfügt, vgl. BGE 139 IV 241 E. 1), so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte. 4.1.2. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (Urteil des Bundesgerichts -6- 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 45 E. 2.1). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfah- ren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafpro- zessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Her- ausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Selbst bei blossen Übertretungen darf des- halb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Per- son ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Bei- zugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persön- lichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berück- sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_21/2022 vom 21. März 2024 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5, BGE 142 IV 45 E. 2.1). Bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw. angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, ist auch zu berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung eines Strafverfah- rens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren weiterverfolgten. Gestützt auf diese Rechtsprechung be- jahte das Bundesgericht verschiedentlich auch bei blossen Übertretungen einen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsan- walt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Über- tretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckig- keit verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2018 vom 5. Novem- ber 2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.7 und BGE 142 IV 45 E. 2.2). Der Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt weiter voraus, dass der vom Anwalt betriebene Aufwand angemessen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1085 ff., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329; vgl. auch STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196–457 StPO, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 429 StPO. Der Arbeitsaufwand bzw. das -7- Honorar des Anwalts müssen gerechtfertigt sein, damit die Kosten durch den Staat übernommen werden (Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329). Grundsätzlich hat sich der vom Verteidiger zu be- treibende Aufwand in Fällen, welche aus juristischer Sicht einfach erschei- nen, auf ein Minimum zu beschränken. Allenfalls muss es gar bei einer ein- fachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2317). 4.1.3. Keine Entschädigung ist auszurichten, wenn die Aufwendungen der be- schuldigten Person nur geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es sind damit nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu entschädigen. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne der Bestimmung sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu beurteilen. Die Botschaft (BBl 2006 1330) nennt als geringfügigen Nachteil etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen. Praxisgemäss ist zu- dem keine Entschädigung für die Teilnahme bei einer oder zwei Einvernah- men, bei welchen die beschuldigte Person ohne anwaltliche Vertretung er- scheint, geschuldet. Liess sie sich durch einen Rechtsbeistand begleiten und war die Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO notwendig, kann nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 430 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer macht für seine Verteidigung einen Aufwand von 4 Stunden und 45 Minuten geltend. Allein für die Begleitung durch seine Verteidigung für die Einvernahme vom 11. Juli 2025 veranschlagt er einen Aufwand von 3 Stunden und 15 Minuten. Insgesamt stellte ihm seine Ver- teidigung Kosten von Fr. 1'447.65 in Rechnung. Geringfügige Kosten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO liegen damit nicht mehr vor, wovon auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort Ab- stand zu nehmen scheint. 4.3. 4.3.1. Zu prüfen ist demnach, ob der Beizug der Verteidigerin gerechtfertigt und wenn ja, ob deren hierfür aufgewendete Aufwand angemessen war. 4.3.2. Mit Strafanzeige vom 14. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Privatkläger "verklagt", wobei dieser dem Sinne nach im Wesentlichen eine (zivilrechtliche) Vertragsrückabwicklung wegen angeblicher Mängel am Fahrzeug forderte. Nach einer Einigung im Gerichtsstandsverfahren wurde das Verfahren am 14. März 2025 von der Staatsanwaltschaft Zofingen- -8- Kulm übernommen. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2025 zur polizeilichen Einvernahme auf den 11. Juli 2025 vorgeladen. Am 4. Juli 2025 reichte die Verteidigerin des Beschwerdeführers der zuständi- gen Polizistin bzw. am 16. Juli 2025 der zuständigen Staatsanwältin elekt- ronisch die Vollmacht ein und anfangs Juli 2025 erfolgte (mindestens) ein Telefonat zwischen ihr und der zuständigen Polizistin betreffend den An- zeigesachverhalt (vgl. E-Mail von Polizistin E._____ vom 27. August 2025 an die Verteidigerin des Beschwerdeführers, Beilage zur Replik vom 28. August 2025). Am 11. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau als beschuldigte Person einvernommen. Der Be- schwerdeführer nahm die Anzeige zur Kenntnis und gab an, den vorgehal- tenen Sachverhalt nicht anzuerkennen (Rechtsbelehrung bzw. Frage 39). Er machte geltend, (beim Verkauf) nichts vom Schaden an der Windschutz- scheibe gewusst zu haben, und dass er das Fahrzeug zur Absicherung der Motorfahrzeugkontrolle unterzogen habe (Fragen 1 und 39). Seine Vertei- digerin wohnte der Einvernahme vom 11. Juli 2025 bei und stellte zwei Er- gänzungsfragen an den Beschwerdeführer (Fragen 41 und 42). Am 15. Juli 2025 wurde der Rapport der Kantonspolizei Aargau verfasst und am 16. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nicht- anhandnahme. 4.3.3. Gegen den Beschwerdeführer stand der Vorwurf des Betrugs im Raum (vgl. Vorladung [Grund] sowie Einvernahmeprotokoll, Rechtsbelehrung). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen und somit - rein abstrakt betrach- tet - grundsätzlich um einen gravierenden Vorwurf. Der Beschwerdeführer hatte gestützt auf die Vorladung Kenntnis über den Verfasser der Strafan- zeige, welchen er im Zusammenhang mit einem Fahrzeugverkauf kannte (Frage 9). Aufgrund der Vorgeschichte und der Beharrlichkeit des Privat- klägers, welcher wegen der Geräusche mehrfach beim Beschwerdeführer vorstellig war und zwei Mal bei der F._____ ein "Gutachten" verlangte (Frage 17), musste ihm klar sein, dass der Betrugsvorwurf mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit den Fahrzeugverkauf betreffen musste. Die Be- hauptung in der Beschwerde, wonach er erst anlässlich der Einvernahme über den konkreten Vorwurf (durch die Polizistin) informiert worden sei, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass er bereits im Vorfeld um den der Strafanzeige zugrundliegenden Sachverhalt Bescheid wusste, andernfalls er nicht mit den entsprechenden Unterlagen zur Einvernahme erschienen wäre (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7 f. bzw. Beilage zu Frage 1). Vermutungsweise waren es denn auch gerade das Wissen um die Umstände, welche zur Strafanzeige geführt haben, sowie die Hartnä- ckigkeit des Privatklägers, welcher nun auf dem Strafweg versuchte, seine angeblichen Ansprüche aus dem Kaufvertrag durchzusetzen, die den Be- schwerdeführer zu einer Kontaktnahme mit einer Fachperson bewegten. -9- Der Beschwerdeführer sah sich mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Berufstätigkeit als Garagist stand. Dass der Beschwerdeführer deshalb und unter den oben erwähnten Umständen zwecks Erläuterung der rechtlichen Lage sowie Besprechung einer Verteidigungsstrategie vor der Einvernahme eine Rechtsanwältin zu Rate zog, ist deshalb nicht zu beanstanden, folglich gerechtfertigt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, musste der Verteidigerin nach Schilderung der Umstände und Sichtung der Unterlagen des Beschwerdeführers aber klar sein, dass sich ein Betrug offensichtlich nicht wird nachweisen lassen, so dass es hiermit, d.h. mit einer einmaligen Konsultation, sein Bewenden haben musste. 4.3.4. Der vorgeworfene Sachverhalt war nicht komplex. Die Einvernahme be- schränkte sich denn auch auf Fragen zu den tatsächlichen Umständen, wo- bei sich die meisten Fragen (erwartungsgemäss) um die Geräusche wegen mangelhafter Windschutzscheibe bzw. deren Behebung drehten (vgl. Fra- gen 4, 13 ff.). Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einver- nahme vom 11. Juli 2025 einen Betrug begangen zu haben und machte geltend, von einem (bereits im Zeitpunkt des Verkaufs bestehenden) Schaden nichts gewusst zu haben. Zur Untermauerung seiner Darstellung reichte er diverse Beilagen zu den Akten (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7 f. bzw. Beilage zu Frage 1), auf welche er an geeigneter Stelle hinwies. Nach der Einvernahme kam es weder zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens noch wurde das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden mit Hartnä- ckigkeit weiterverfolgt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3 ebenfalls betreffend Betrug). Vielmehr wurde nach der polizeilichen Einvernahme bzw. des Rapports umgehend am 16. Juli 2025 die Nichtanhandnahme verfügt. In der Nichtanhandnahme- verfügung wurde ausgeführt, es sei keine für eine Verurteilung wegen Be- trugs erforderliche Raffinesse oder Durchtriebenheit ersichtlich und zudem nicht nachweisbar, dass der Beschwerdeführer den Vorsatz gehabt habe, den Anzeiger über den Zustand des Fahrzeugs arglistig in die Irre zu führen oder sich mit dem Verkauf unrechtmässig bereichern zu wollen (S. 2). Mit dem Bestreiten der Täterschaft und den Ausführungen des Beschwerde- führers zum Verkaufsablauf und den nachfolgenden Problemen (Fragen 1, 11 ff.) hatte es in dieser Sache somit sein Bewenden. Die Anforderungen an den Beschwerdeführer, um den Vorwurf des Betrugs effektiv entkräften zu können, waren deshalb nicht hoch. Auch liegen beim Beschwerdeführer keine besonderen persönlichen Um- stände vor, die den Beizug einer Verteidigerin für die Teilnahme an der Einvernahme rechtfertigten. Der Beschwerdeführer konnte der Einver- nahme problemlos folgen und sachdienliche Angaben zum Vorwurf und zum Sachverhalt machen bzw. substanziierte Hinweise zu seiner Entlas- tung vorbringen und Beilagen einreichen. Es ist deshalb insbesondere mit - 10 - Blick auf seine vorgängige Konsultation seiner Verteidigerin nicht ersicht- lich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, seine Rechte in angemessener Weise selbständig, d.h. ohne anwaltlichen Beistand anlässlich der Einvernahme zu wahren. Er konnte insbesondere auch (allein) darlegen, dass er das Fahrzeug zur Absicherung ab (bestan- dener) Motorfahrzeugkontrolle verkauft, mit dem Privatkläger eine Garan- tievereinbarung abgeschlossen und gestützt darauf diverse Reparaturar- beiten ausgeführt hatte (Fragen 1, 4, 28, 39). Seine Aussagen untermau- erte er zudem mit entsprechenden Dokumenten (vgl. insbesondere die von ihm eingereichten Beilagen zur Frage 1). Die Relevanz der Ergänzungsfra- gen der Verteidigerin anlässlich der Einvernahme (Fragen 41 und 42) ist sodann nicht ersichtlich. Dem Antrag der Verteidigerin auf Ergehen einer Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Frage 45 bzw. Rapport der Kantonspo- lizei Aargau vom 15. Juli 2025, S. 3) kam schliesslich die Nichtanerkennung des vorgehaltenen Sachverhalts durch den Beschwerdeführer gleich. Die Teilnahme der Rechtsanwältin an der polizeilichen Einvernahme war somit nicht notwendig. 4.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gebietet es Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der vorliegenden Konstellation nicht, dass dem Beschwerde- führer trotz Betrugsvorwurf die geltend gemachten Verteidigungskosten vollständig entschädigt werden. Zu entschädigen sind einzig die Aufwen- dungen der Verteidigerin für eine einmalige Konsultation sowie für eine kurze telefonische Information nach der Einvernahme. Für die Erstkonsul- tation wird in der Honorarrechnung vom 29. Juli 2025 ein Aufwand von ins- gesamt 45 Minuten veranschlagt. Mit Blick darauf, dass die Konsultation ohne Teilnahme der Verteidigerin an der Einvernahme wohl ausführlicher und damit zeitlich länger ausgefallen wäre, ist dieser Aufwand (inkl. einer kurzen telefonischen Besprechung nach der Einvernahme) auf zwei Stun- den zu veranschlagen und mit einem Ansatz von Fr. 240.00/Std. (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zu entschädigen. Damit ist der Beschwerdeführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit insgesamt gerundet Fr. 535.00 zu entschädigen (2 x Fr. 240.00, zzgl. 3 % Auslagen, zzgl. 8.1 % MWSt). Die Entschädigung ist antragsgemäss dem Beschwer- deführer zuzusprechen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist in teilwei- ser Gutheissung der Beschwerde entsprechend anzupassen. 5. 5.1. Zusammenfassend obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu rund einem Drittel. Entsprechend diesem Verfahrensausgang (Art. 428 Abs. 1 StPO) hat er zu zwei Dritteln für die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzukommen. - 11 - 5.2. Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Entschädigung für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszu- richten. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, womit diese von Amtes wegen festzusetzen ist. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens mit Verfassen einer (auf die Entschädigungsfrage beschränkten) Beschwerdeschrift (Umfang ohne Rubrum knapp 7 Seiten) sowie der zweiseitigen Replik vom 28. Au- gust 2025 erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 4 Stunden, wel- cher mit Fr. 240.00 zu entschädigen ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT), angemessen. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisge- mäss 3 % sowie 8.1 % Mehrwertsteuer beläuft sich der Aufwand auf Fr. 1'068.90, wovon entsprechend dem Obsiegen Fr. 356.30 (= ein Drittel) zu entschädigen ist. Diese Entschädigung ist der Verteidigerin des Be- schwerdeführers direkt zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Abrech- nung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Juli 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 3. Dem Beschuldigten wird zulasten der Kasse der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm eine Entschädigung von Fr. 535.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 444.00, werden dem Beschwerdeführer mit zwei Dritteln, d.h. mit Fr. 296.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschwer- deführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 356.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszubezahlen. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Groebli Arioli