eingestellt wird, oder auch – im Falle einer ungültigen Einsprache – einem Nichteintretensentscheid) festzuhalten. Die Durchführung des Verfahrens gemäss § 112 Abs. 2 GG erfordert damit die analoge Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO (vgl. § 112 Abs. 4 GG und § 37 EG StPO). Dies ist jedoch nicht mit einer gänzlich fehlenden kantonalen Spezialregelung gleichzusetzen, welche zur Folge hätte, dass das Verfahren nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung zu führen wäre.