2.2.2. Der kantonalen Spezialbestimmung von § 112 GG ist keine ausdrückliche Regelung betreffend die Prüfung der Gültigkeit der Einsprache zu entnehmen. Dass eine solche Prüfung vorfrageweise vorgenommen werden muss, liegt jedoch auf der Hand, zumal nur eine rechtsgültig erhobene Einsprache zur Folge haben kann, dass der Strafbefehl als aufgehoben gilt (§ 112 Abs. 1 GG) und die Sache neu zu beurteilen ist (§ 112 Abs. 2 GG). Entsprechend muss der Gemeinderat (analog zu Art. 356 Abs. 2 StPO)