Er habe analog zu Art. 356 Abs. 2 StPO anstelle des erstinstanzlichen Gerichts über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu befinden. 2.1.2. Der Gemeinderat A._____ macht zusammengefasst mit Beschwerde geltend, dass sich § 112 Abs. 2 GG nur auf den materiellen Entscheid bei gültiger Einsprache beziehe. Zur Frage der Gültigkeit einer Einsprache enthalte § 112 GG keine Ausführungen, weshalb gestützt auf § 112 Abs. 4 GG das generelle Recht der StPO bzw. des EG StPO zur Anwendung gelange. Entsprechend sei das Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO i.V.m. § 12 EG StPO zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache zuständig.