2. 2.1. 2.1.1. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die Strafsache (Strafbefehl vom 24. März 2025) zur korrekten Durchführung des Verfahrens an den Gemeinderat A._____ zurück. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass die kantonale Spezialregelung von § 112 Abs. 1 bis 3 GG den funktionellen Instanzenzug bei Strafentscheiden des Gemeinderats abschliessend regle und bezüglich des Instanzenzugs kein Platz für die Anwendung der eidgenössischen StPO verbleibe. Der Gemeinderat A._____ sei zur Behandlung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. März 2025 zuständig. Er habe analog zu Art.