1.3 Ob sämtliche Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025 gerichtete Beschwerde erfüllt sind, erscheint jedoch insbesondere hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Gemeinderat A._____ fraglich, nachdem gemäss Art. 381 Abs. 3 StPO die Kantone regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können und eine solche Regelung im Lichte von § 112 Abs. 3 und Abs. 4 GG sowie von § 37 und § 40 EG StPO nicht auf der Hand liegt. Die Eintretensfrage kann jedoch -5-