Ein in diesem Zusammenhang erhobenes Rechtsmittel dürfe deshalb nicht wegen Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als unzulässig erklärt werden (E. 3.5). Diese Rechtsprechung hat auch für die Frage der vorliegend streitigen funktionellen Zuständigkeit zu gelten, womit die Beschwerde zulässig ist.