Dies bestätige sich auch mit Blick auf Art. 92 BGG, gemäss welchem gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne. Diese Regelung beruhe auf Gründen der Verfahrensökonomie, da es sich um Fragen handle, die unmittelbar entschieden werden müssen, ohne den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Die örtliche Zuständigkeit sei möglichst frühzeitig zu klären. Ein in diesem Zusammenhang erhobenes Rechtsmittel dürfe deshalb nicht wegen Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als unzulässig erklärt werden (E. 3.5).