Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_150/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.2 m.w.H.). Mit Urteil 1B_457/2017 vom 22. November 2017 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es Sinn und Zweck der Vorschriften über das Gerichtsstandsverfahren widerspreche, die Gerichtsstandsfrage nicht unverzüglich zu klären, sondern damit bis zum Vorliegen des Endentscheids zuzuwarten. Dies bestätige sich auch mit Blick auf Art.