1.2.3. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_150/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.2 m.w.H.).