beim Obergericht anfechtbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und kantonalen Strafprozessrechts (§ 112 Abs. 4 GG). Vorliegend hat weder der Gemeinderat A._____ einen Strafentscheid erlassen, noch liegt ein in Überprüfung eines solchen ergangener Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vor. § 112 Abs. 3 GG und die darin vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht kann damit nicht zur Anwendung gelangen.