1.2.2. Gemäss § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden des Kantons Aargau (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) kann gegen einen Strafbefehl des Gemeinderats innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden, wodurch der Strafbefehl aufgehoben wird. Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 2 GG). Der Strafentscheid des Gemeinderats kann gemäss § 112 Abs. 3 GG innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten angefochten werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde -4-