Das Bezirksgericht Muri verfügt neben Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner mit Markus Koch über einen weiteren Präsidenten. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsi- denten desselben Gerichts gegenseitig. Da im vorliegenden Fall lediglich Simone Baumgartner in den Ausstand zu treten hat, ist eine Genehmigung der Justizleitung betreffend die kurzfristige Stellvertretung durch eine Bezirksgerichtspräsidentin oder einen Bezirksgerichtspräsidenten eines anderen Bezirks nicht erforderlich (§ 49 Abs. 3 GOG). 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).