2.4. Zusammengefasst liegt einzig in Bezug auf Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner und Gerichtsschreiber Yvo Bühler ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch erweist sich diesbezüglich als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Soweit mit dem Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2025 der Ausstand von weiteren Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri beantragt wird, ist dieses unbegründet und folglich abzuweisen.