Konkrete Gründe, weshalb Gerichtspräsident Markus Koch unter Mitwirkung einer anderen Gerichtsschreiberin bzw. eines anderen Gerichtsschreibers als Yvo Bühler im gegen den Beschuldigten hängigen Strafverfahren nicht unabhängig urteilen könnte, sind damit weder ersichtlich noch dargelegt (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.310 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.2). Das Ausstandsgesuch ist daher betreffend die weiteren Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri abzuweisen.