Vielmehr stellt das Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2025 einzig auf das subjektive Empfinden des Beschuldigten ab, welches jedoch für die Frage des Anscheins der Befangenheit und Voreingenommenheit gerade nicht ausschlaggebend ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Konkrete Gründe, weshalb Gerichtspräsident Markus Koch unter Mitwirkung einer anderen Gerichtsschreiberin bzw. eines anderen Gerichtsschreibers als Yvo Bühler im gegen den Beschuldigten hängigen Strafverfahren nicht unabhängig urteilen könnte, sind damit weder ersichtlich noch dargelegt (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.310 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.2).