Sie gehen – zumindest aufgrund der ihnen im Zeitpunkt der Strafanzeige vorliegenden Akten – von einer strafbaren Handlung des Beschuldigten aus. Beide dürfen damit im diesbezüglichen Strafverfahren nicht mitwirken (vgl. Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD120006 vom 24. September 2012 E. 3.6; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau RBOG 2005 Nr. 19 vom 14. November 2005 E. 2b).