Beim angezeigten Delikt handelt es sich weder um ein Verbrechen noch um ein schweres Vergehen, weshalb er zur Meldung bzw. Anzeige nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art. 34 Art. 1 EG StPO). Insbesondere mit Blick hierauf ist davon auszugehen, dass der Gerichtsschreiber die Strafanzeige nicht ohne Rücksprache mit Simone Baumgartner, der im Verfahren KEMN.2024.158 zuständigen Präsidentin des Bezirksgerichts Muri, Familiengericht, tätigte. Gemäss Strafanzeige vom 18. Februar 2025 besteht der Verdacht, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht haben könnte.