2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsident des Bezirksgerichts Muri damit, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund einer Strafanzeige des Familiengerichts Muri vom 18. Februar 2025 eingeleitet worden sei. Das Bezirksgericht Muri sei organisatorisch nicht in personell unterschiedliche Abteilungen aufgeteilt und sämtliche Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, welche am Familiengericht arbeiteten, arbeiteten auch im Strafgericht.