2. 2.1 Dem Beklagten wird im Rahmen einer Weisung i.S.v. Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB untersagt, sich C._____ ausserhalb der festgelegten Besuchskontakte anzunähern bzw. C._____ oder die Klägerin zu Hause an ihrem Wohnort, U-Strasse, […] Q._____, aufzusuchen. Für den Fall, dass der Beklagte der Anordnung gemäss Ziff. 2.1 nicht nachkommt, wird ihm die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht. Artikel 292 StGB lautet wie folgt: