Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.15 (ST.2025.16; STA.2025.813) Art. 222 Entscheid vom 4. August 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller Bezirksgericht Muri, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Teilentscheid vom 14. März 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Muri, Familiengericht, im Verfahren VF.2022.4 "betreffend Unter- halt und weitere Kinderbelange / Selbständige Klagen gemäss ZPO 295" zwischen B._____ und A._____ (fortan: Beschuldigter) insbesondere Fol- gendes: " 1. 1.1 Der Beklagte ist berechtigt, C._____ alle zwei Wochen entweder am Samstagnachmittag (Übergabe in S._____) oder am Sonntagnachmittag (Übergabe in T._____) von 13:15 Uhr bis 16:45 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen vom Zweiwochenrhythmus aufgrund der vom D._____ angebotenen Besuchs- tage. […] 2. 2.1 Dem Beklagten wird im Rahmen einer Weisung i.S.v. Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB untersagt, sich C._____ ausserhalb der festgelegten Besuchskontakte anzunähern bzw. C._____ oder die Klägerin zu Hause an ihrem Wohnort, U-Strasse, […] Q._____, aufzusuchen. Für den Fall, dass der Beklagte der Anordnung gemäss Ziff. 2.1 nicht nach- kommt, wird ihm die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB ange- droht. Artikel 292 StGB lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' […]" 1.2. Am 18. Februar 2025 erstattete Yvo Bühler, Gerichtsschreiber des Bezirks- gericht Muri, Familiengericht, bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. 1.3. Am 10. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschul- digte am 17. Juni 2025 (Postaufgabe) Einsprache bei der -3- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. In der Folge überwies die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl am 20. Juni 2025 (Postein- gang) dem Bezirksgericht Muri zur Durführung des Hauptverfahrens. 2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Muri im Namen des Bezirksgerichts Muri bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewil- ligung des Ausstands betreffend sämtliche Mitarbeitenden des Bezirksge- richts Muri und Überweisung der Akten des Verfahrens ST.2025.16 an die Justizleitung zwecks Umteilung an ein anderes Bezirksgericht. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begrüsste mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Muri. 3.2. Der Beschuldigte liess sich zum Ausstandsgesuch nicht vernehmen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a-d StPO zuständige Behörde. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erst- instanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 1.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung zu- grunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (Stand: 1. Juli 2025) der -4- Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden. 2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemer- kungen zu Art. 56 - 60 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Ge- richt ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser An- spruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. So vermag bei objektiver Betrachtung der Umstand allein, dass sowohl die das Strafver- fahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatklägerschaft am Straf- verfahren beteiligte Person bei der gleichen Staatsanwaltschaft beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 1.3 f. und 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3). -5- 2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsi- dent des Bezirksgerichts Muri damit, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund einer Strafanzeige des Familiengerichts Muri vom 18. Februar 2025 eingeleitet worden sei. Das Bezirksgericht Muri sei orga- nisatorisch nicht in personell unterschiedliche Abteilungen aufgeteilt und sämtliche Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber, welche am Familiengericht arbeite- ten, arbeiteten auch im Strafgericht. Sollte das Straferfahren gegen den Beschuldigten vom Mitarbeitenden des Bezirksgericht Muri beurteilt wer- den, bestehe zumindest aus Sicht des Beschuldigten der Anschein der Be- fangenheit, da die Anzeige ebenfalls vom Bezirksgericht Muri stamme. 2.3.2. Am 18. Februar 2025 reichte Yvo Bühler in seiner Funktion als Gerichts- schreiber des Bezirksgerichts Muri, Familiengericht, im Verfahren KEMN.2024.158 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ein. Beim an- gezeigten Delikt handelt es sich weder um ein Verbrechen noch um ein schweres Vergehen, weshalb er zur Meldung bzw. Anzeige nicht verpflich- tet gewesen wäre (vgl. Art. 34 Art. 1 EG StPO). Insbesondere mit Blick hie- rauf ist davon auszugehen, dass der Gerichtsschreiber die Strafanzeige nicht ohne Rücksprache mit Simone Baumgartner, der im Verfahren KEMN.2024.158 zuständigen Präsidentin des Bezirksgerichts Muri, Fami- liengericht, tätigte. Gemäss Strafanzeige vom 18. Februar 2025 besteht der Verdacht, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen schuldig gemacht haben könnte. In Bezug auf das mit dieser Strafanzeige ausgelöste Strafverfahren STA4 ST.2025.813 (Staatsanwaltschaft) bzw. ST.2025.16 (Bezirksgericht Muri, Strafgericht) besteht demnach sowohl betreffend Gerichtsschreiber Yvo Bühler als auch Präsidentin Simone Baumgartner bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit: Sie gehen – zumindest auf- grund der ihnen im Zeitpunkt der Strafanzeige vorliegenden Akten – von einer strafbaren Handlung des Beschuldigten aus. Beide dürfen damit im diesbezüglichen Strafverfahren nicht mitwirken (vgl. Beschluss der Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD120006 vom 24. Sep- tember 2012 E. 3.6; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau RBOG 2005 Nr. 19 vom 14. November 2005 E. 2b). 2.3.3. Im Gegensatz zu Gerichtsschreiber Yvo Bühler und Gerichtspräsidentin Si- mone Baumgartner ist ein Ausstand sämtlicher weiteren Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri abzuweisen. Insbesondere wird weder im Aus- standsgesuch vom 24. Juni 2025 noch durch den Beschuldigten dargetan, dass zwischen den anderen Gerichtsschreibenden des Bezirksgerichts -6- Muri sowie Gerichtspräsident Markus Koch auf der einen Seite und Yvo Bühler sowie Simone Baumgartner auf der anderen Seite eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht. Vielmehr stellt das Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2025 einzig auf das sub- jektive Empfinden des Beschuldigten ab, welches jedoch für die Frage des Anscheins der Befangenheit und Voreingenommenheit gerade nicht aus- schlaggebend ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Konkrete Gründe, weshalb Gerichts- präsident Markus Koch unter Mitwirkung einer anderen Gerichtsschreiberin bzw. eines anderen Gerichtsschreibers als Yvo Bühler im gegen den Be- schuldigten hängigen Strafverfahren nicht unabhängig urteilen könnte, sind damit weder ersichtlich noch dargelegt (vgl. auch Entscheid der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.310 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.2). Das Ausstandsgesuch ist daher betreffend die weiteren Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri abzuweisen. 2.4. Zusammengefasst liegt einzig in Bezug auf Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner und Gerichtsschreiber Yvo Bühler ein Ausstandsgrund ge- mäss Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch erweist sich diesbezüg- lich als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Soweit mit dem Aus- standsgesuch vom 24. Juni 2025 der Ausstand von weiteren Mitarbeiten- den des Bezirksgerichts Muri beantragt wird, ist dieses unbegründet und folglich abzuweisen. Das Bezirksgericht Muri verfügt neben Gerichtspräsidentin Simone Baum- gartner mit Markus Koch über einen weiteren Präsidenten. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsi- denten desselben Gerichts gegenseitig. Da im vorliegenden Fall lediglich Simone Baumgartner in den Ausstand zu treten hat, ist eine Genehmigung der Justizleitung betreffend die kurzfristige Stellvertretung durch eine Be- zirksgerichtspräsidentin oder einen Bezirksgerichtspräsidenten eines an- deren Bezirks nicht erforderlich (§ 49 Abs. 3 GOG). 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Vizepräsident entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Muri in der Strafsache gegen A._____ (ST.2025.16) wird in Bezug auf Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner und Gerichtsschreiber Yvo Bühler gutgeheissen. -7- 2. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Muri in der Strafsache gegen A._____ (ST.2025.16) wird in Bezug auf die übrigen Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Giese Flütsch