3. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 856.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)