Es ist daher unverständlich, weshalb er sich mit dem Beschuldigten nicht bereits zu diesen Zeitpunkten kurz besprach hinsichtlich der Beweisanträge, sofern diesbezüglich eine Unsicherheit bestand. Jedenfalls wäre durch das frühzeitige Stellen von Beweisanträgen verhindert worden, dass eine neue Hauptverhandlung angesetzt werden muss. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorgehen die dadurch entstandenen Mehrkosten verursacht, weshalb die Kostenauflage an ihn nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwerdeführer die Höhe der auferlegten Kosten nicht beanstandet, erübrigen sich Erwägungen hierzu.