legt denn auch nicht dar, weshalb erst die Befragung des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Anlass für das Stellen der Beweisanträge gegeben hätte. Zudem geht aus den Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren respektive der Beschwerde hervor, dass er sowohl vor der Eingabe vom 28. Februar 2025 als auch am Vortag der Hauptverhandlung Kontakt mit dem Beschuldigten hatte. Es ist daher unverständlich, weshalb er sich mit dem Beschuldigten nicht bereits zu diesen Zeitpunkten kurz besprach hinsichtlich der Beweisanträge, sofern diesbezüglich eine Unsicherheit bestand.