Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer nicht gehalten, das Einverständnis des Beschuldigten hinsichtlich der zu stellenden Beweisanträge abzuwarten. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese (vorsorglich) namens und im Auftrag seines Klienten rechtzeitig stellen können. Immerhin war der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren als amtlicher Verteidiger mandatiert und hat im Namen seines Klienten Anträge gestellt (vgl. etwa act. 77.2; der Beschwerdeführer war auch anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2024 anwesend, act. 99 ff.). Der Beschwerdeführer -7-