2.4. Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung vom 16. Januar 2025 explizit darauf hingewiesen, dass Beweisanträge innert 10 Tagen zu stellen sind. Im Weiteren wurde er auch auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen für den Fall, dass Beweisanträge verspätet gestellt würden. Dennoch verzichtete der Beschwerdeführer darauf, Beweisanträge zu stellen beziehungsweise stellte er diese erst anlässlich der Hauptverhandlung nach der Befragung des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Beweisanträge nicht früher stellen können, da sein Klient nicht erreichbar gewesen sei. In diesem Punkt kann ihm nicht gefolgt werden: