Auch der Rechtsbeistand einer Partei kann gestützt auf Art. 417 StPO kos- ten- und entschädigungspflichtig werden (Urteile 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Rechtsbeistand soll aber auf offenkundige Säumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewandt werden. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht (Urteil 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1 und 2.3 mit Hinweisen).